AHV-Zweigstelle: Verzicht auf Sozialabzüge

Dass neu jede Hausdienstarbeit AHV-pflichtig ist, hat in den Medien hohe Wellen geworfen. Weniger bekannt ist, dass bei anderer Erwerbsarbeit bis zu einem Lohn von 2200 Franken im Jahr nur noch auf Verlangen der Arbeitnehmenden Beiträge abzuziehen sind. Die SVA Zürich empfiehlt Arbeitgebenden sich abzusichern.

Wer für Übersetzungen oder für die Obsternte gelegentlich Aushilfen beschäftigt, hatte bis Ende 2007 von deren Lohn grundsätzlich die Beiträge an AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung abzuziehen und der Ausgleichskasse zu entrichten. Wollten Arbeitnehmende auf die Beiträge verzichten, konnten sie eine entsprechende Erklärung unterschreiben. Dann zahlte der Arbeitgeber den Lohn ohne Abzug aus. Erlaubt war dies bis zu einem Lohn von 2000 Franken im Jahr.


Seit Anfang dieses Jahres gelten neue gesetzliche Bestimmungen. Die drei wichtigsten Punkte:

  • Der Freibetrag liegt nun bei 2200 Franken pro Arbeitgeber und Jahr. Ob es sich um eine Nebenbeschäftigung handelt, spielt keine Rolle mehr.
  • Die Beiträge an AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung werden nur noch auf Verlangen des Arbeitnehmers erhoben. Die bisherige Verzichtserklärung entfällt.
  • Bei einer Tätigkeit im Hausdienst sind die Beiträge in jedem Fall zu entrichten.

Arbeitnehmende können somit verlangen, dass ihr Arbeitgeber auch auf Löhnen von weniger als 2200 Franken im Jahr die Sozialbeiträge abzieht und der Ausgleichskasse entrichtet. Um von diesem Recht Gebrauch zu machen, müssen sie keine besondere Form einhalten.


Arbeitgebende ihrerseits sind nicht verpflichtet, ihre Arbeitnehmenden zu fragen, ob Sie Sozialabzüge wünschen. Wenn Arbeitnehmende die ungekürzte Lohnzahlung akzeptieren – auch stillschweigend durch Zuwarten –, können sie nachträglich nicht mehr verlangen, dass auf bereits bezogenen Löhnen Beiträge erhoben werden.

Hinweis schafft Klarheit

Um Klarheit zu schaffen, empfiehlt die SVA Zürich Arbeitgebenden, Ende Jahr der Lohnabrechnung der betroffenen Mitarbeitenden folgenden Hinweis beizulegen:


«Löhne bis 2200 Franken pro Kalenderjahr werden nur auf Antrag der Arbeitnehmenden mit den Sozialversicherungen abgerechnet. Ohne Ihren Gegenbericht innert dreissig Tagen gehen wir davon aus, dass Sie keine Abrechnung wünschen.»


Am sichersten ist es, wenn Arbeitgebende den Verzicht auf die Sozialabzüge von den Mitarbeitenden schriftlich bestätigen lassen. Zu beachten ist aber, dass für Beschäftigte in einem Privathaushalt jedes Entgelt abzurechnen ist. Für solche Hausdienstarbeit gibt es keinen Freibetrag mehr. Als Hausdienstarbeit gelten zum Beispiel: Raumpflege, Kinderbetreuung (inklusive Au-Pair-Arbeit und Babysitting), Haushalthilfe, Hauswartdienste und sonstige entlöhnte Tätigkeit im Haus oder ums Haus herum, beziehungsweise in der Wohnung.


Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Website der SVA Zürich. Deren Mitarbeitende stehen auch für telefonische Auskünfte gerne zur Verfügung.

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