Umgang mit Chemikalien

Dieses Information richtet sich an Privatpersonen, die mit Chemikalien umgehen.

Am 1. August 2005 tritt das neue Chemikaliengesetz (ChemG) in Kraft. Es ersetzt das bisherige gültige Giftgesetz (GG),

Was sind die wichtigsten Änderungen?

  • Wegfall von Bewilligungen für den Kauf von gefährlichen Chemikalien (z. B. Giftscheine).
  • Wegfall der Giftklassen sowie der Kennzeichnung mit den Giftbändern und Ersatz durch die in der EU angewendete Kennzeichnung mit Gefahrensymbolen.
  • Angabe auf der Etikette von Gefahrenhinweisen und Sicherheitsratschlägen (sogenannte R- und S-Sätze).
  • Berücksichtigung der physikalisch-chemischen Eigenschaften der Chemikalien (z. B. Entzündlichkeit) und deren Umweltgefährdung bei der Einstufung und Kennzeichnung.

Weitere Angaben finden Sie unter www.cheminfo.ch oder dem Merkblatt C01 «Allgemeines zum Chemikalienrecht» der kantonalen Fachstellen.

Was ist bei der Verwendung zu beachten?

Die Verwender von Chemikalien haben eine Sorgfaltspflicht. Diese umfasst die folgenden wichtigsten Regeln:

Aufbewahrung

  • für Unbefugte (Kinder) unzugänglich
  • getrennt von Lebensmitteln, Medikamenten, Kosmetika
  • Schutz vor Gefahren
  • getrennte Lagerung bei Gefahr von gefährlichen Reaktionen

Berücksichtigung der Angaben der Hersteller

  • Kennzeichnung (Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge)
  • Gebrauchsanweisung
  • Verwendung nur für den angegebenen Verwendungszweck

Umweltgerechtes Verhalten

  • nur so viel wie nötig
  • nur für den vorgesehenen Zweck
  • Massnahmen zum Schutz der Umwelt

Beachten von Verwendungsbeschränkungen und -verboten

  • gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

Massnahmen bei Diebstahl und Verlust

  • Meldung an Polizei

Notfälle

Bei Unfällen mit Chemikalien ist es ratsam, einen Arzt zu konsultieren.

Das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ, www.toxi.ch) informiert in Vergiftungsfällen:

  • Im Notfall: Telefon 145 (24-Stunden-Notfallnummer)
  • In anderen Fällen: Telefon 044 251 66 66 (Bürozeiten)

Wie können gefährliche Chemikalien von privaten Anwendern gekauft werden?

Verkaufsverbot
Gefährliche Chemikalien, die als T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind oder CMR*-Eigenschaften aufweisen sowie Biozidprodukte, die als T (giftig) gekennzeichnet sind, dürfen nicht verkauft werden (gilt auch für alte Produkte der Giftklasse 1)

Der Verkauf von besonders gefährlichen Chemikalien** an Minderjährige ist verboten.

Information
Beim Verkauf von besonders gefährlichen Chemikalien** muss der Käufer über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung informiert werden.

Abgaberegister
Beim Verkauf von gefährlichen Chemikalien, die als T (giftig), E (explosionsgefährlich) oder C (ätzend) mit dem R-Satz 35 gekennzeichnet sind, sowie von Selbstverteidigungsprodukten muss der Käufer einen Ausweis vorlegen und in einem Abgaberegister die sachgerechte Verwendung mittels Unterschrift bestätigen (auch für alte Produkte der Giftklasse 2).

Anforderung an das Verkaufspersonal
Beim Verkauf von besonders gefährlichen Chemikalien** muss das Verkaufspersonal über die nötige Sachkenntnis (siehe Merkblatt C04) verfügen.

Selbstbedienung
Für besonders gefährliche Chemikalien** ist die Selbstbedienung ausgeschlossen.

* CMR: Krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend (T mit den R-Sätzen R45, R46, R49, R60, R61)

** «Besonders gefährliche Chemikalien» sind solche mit den Eigenschaften: Sehr Giftig (T+), Giftig (T), Explosionsgefährlich (E), Ätzend (C), Leichtentzündlich (F) mit den R-Sätzen R15 oder R17, Umweltgefährlich (N) mit dem R-Satz R50/53, Produkte zur Selbstverteidigung sowie Produkte mit den R-Sätzen R1, R4, R5, R6, R16, R19 und R44, gilt auch für alte Produkte der Giftklassen 1-3.

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